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Steuer
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Die Fonds KG ist vermögensverwaltend tätig. Anleger erzielen Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer mit derzeit 25 % unterliegen. Zusätzlich ist der Solidaritätszuschlag von derzeit 5,5 % und gegebenenfalls Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer zu entrichten.
Ja, die Abgeltungsteuer auf die Erträge der stillen Beteiligungen wird einbehalten.
Nur bei Inanspruchnahme des Ausschüttungsübernehmers, was in der Regel nicht der Fall ist, werden die Beträge brutto ausbezahlt.
Die Fondskosten und das Agio werden gemäß dem steuerlichen Konzept als Anschaffungsnebenkosten der stillen Beteiligungen behandelt. Bei Auflösung der stillen Beteiligungen sollen die Kosten mit den Erträgen verrechnet werden. Nur die Differenz ist zu versteuern. Dadurch ergibt sich eine geringere Abgeltungsteuer-Belastung als 25 %.
Ja. Eben darin liegt der Vorteil des UBG Mezzanine-Fonds. Die Rendite wird nicht vorwiegend durch Steuerersparnisse, sondern vielmehr durch Substanz und Qualität der Einzelinvestments erwirtschaftet. Die Steuerersparnis ist als Bonus zu betrachten. Und das Beste daran ist, dass in diesem Fall nur Steuern gemäß persönlichem Steuersatz zu bezahlen sind. Anleger können nämlich eine „Günstigerprüfung“ in Anspruch nehmen, sodass die Differenz zwischen 25 % Abgeltungsteuer und persönlichem Steuersatz vom Finanzamt erstattet wird.
Nein. Es fällt keine Gewerbesteuer an.
Nach Erstellung des Jahresabschlusses der Fonds KG teilt der Steuerberater den Anlegern das persönliche zurechenbare Ergebnis (steuerlicher Gewinn-/Verlustanteil) sowie die Steuerabzugsbeträge schriftlich zur Information mit. Die Meldung an das jeweilige Wohnsitzfinanzamt des Anlegers erfolgt völlig automatisch vom Fondsfinanzamt (Betriebsstättenfinanzamt). Sofern Anleger bereits frühzeitig ihre persönliche Steuererklärung abgeben und nicht auf das steuerliche Ergebnis der Beteiligung an der Fonds KG warten wollen, empfiehlt es sich, in der entsprechenden Zeile der Steuerklärung einen Vermerk „von Amts wegen berücksichtigen“ anzubringen.
Nein, dies ist nicht möglich. Die Festsetzung der Kirchensteuer erfolgt ebenso wie die Anrechnung der einbehaltenen Abgeltungsteuer (siehe oben) von Amts wegen.
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